Schnelleinstieg Bilanzen
von: Ulrike Eidel, Michael Strickmann
Haufe Verlag, 2007
ISBN: 9783448074857
Sprache: Deutsch
215 Seiten, Download: 1309 KB
Format: PDF, auch als Online-Lesen
4 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) (S. 32-33)
4.1 Das GoB-System als tragende Säule der Rechnungslegung
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) stellen seit jeher einen zentralen Begriff für die Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses dar. So verweisen die für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des § 243 Abs. 1 HGB ausdrücklich darauf, dass der Jahresabschluss nach den GoB aufzustellen ist. Ebenso wichtig für die Praxis ist die so genannte Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB, die auf Kapitalgesellschaften und voll haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften anzuwenden ist. Sie verlangt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln hat. Das darin enthaltene so genannte Gebot des True and fair view bzw. der Fair presentation beinhaltet also vor allem aus Gründen der Objektivierung die GoB als begrenzendes Element. Eine Abweichung von den GoB ist somit auch dann nicht zulässig, wenn der Bilanzierende der Ansicht ist, dass dadurch die tatsächlichen Verhältnisse zutreffender abgebildet werden.
Beispiel:
Nehmen Sie an, ein Unternehmen hält seit vielen Jahren ein Grundstück in seinem Vermögen, dessen ursprüngliche Anschaffungskosten 100.000 € betragen haben. Mittlerweile beträgt der geschätzte Marktwert des Grundstücks ein Vielfaches des ursprünglichen Kaufpreises.
Der tatsächliche Vermögenswert ist also im Zeitablauf deutlich gestiegen. Trotzdem darf das Unternehmen im Jahresabschluss die Anschaffungskosten nicht überschreiten. Dies ist auf die GoB, nament lich das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zurückzuführen, das eine Berücksichtigung unrealisierter Gewinne untersagt. Sie werden das Realisationsprinzip an späterer Stelle noch ausführlich kennen lernen.
Das Beispiel zeigt Ihnen bereits, dass einige – und zwar die wichtigsten – GoB gesetzlich normiert sind. Darüber hinaus existieren aber auch nicht gesetzlich kodifizierte GoB. So ist es z. B. allgemein anerkannte Praxis, schwebende Geschäfte nicht zu bilanzieren, soweit und solange sich Leistung und Gegenleistung aus den Geschäften ausgleichen (vgl. auch Kapitel 5.3.3).
Achtung:
Besondere Bedeutung besitzt das System der GoB vor allem bei gesetzlich ungeregelten Bilanzierungsfragen (z. B. der Bilanzierung von Leasingverhältnissen oder der Umrechnung von Fremdwährungsposten) sowie der Auslegung von Ermessensspielräumen (z. B. der Wahl der Abschreibungsmethode). Solche Regelungslücken sind im Sinne der GoB auszufüllen.