Anreizregulierung im deutschen Strom- und Gassektor: Auswirkungen auf die Rentabilität von Netzinvestitionen

Anreizregulierung im deutschen Strom- und Gassektor: Auswirkungen auf die Rentabilität von Netzinvestitionen

 

 

 

von: Thomas Kirchberg

Igel Verlag, 2015

ISBN: 9783954855520

Sprache: Deutsch

139 Seiten, Download: 5311 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Typ: B (paralleler Zugriff)

 

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Anreizregulierung im deutschen Strom- und Gassektor: Auswirkungen auf die Rentabilität von Netzinvestitionen



Textprobe: Kapitel 3, Darstellung der Anreizregulierung im deutschen Strom- und Gassektor: 3.1, Regulierungsinstanz: Mit der Novellierung des EnWG am 13. Juli 2005 hat die ehemalige Regulierungs-behörde für Telekommunikation und Post die Regulierung im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung übernommen und wurde in 'Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Eisenbahnen' (BNetzA) umbenannt. Sie ist eine unabhängige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes-ministeriums für Wirtschaft und Technologie und hat ihren Sitz in Bonn. Die BNetzA soll im Bereich der Energieversorgung einen diskriminierungsfreien Netzzugang nach § 20 EnWG sicherstellen und somit Voraussetzungen für einen funktionsfähigen Wettbewerb auf den Märkten für Energieerzeugung, -handel und -vertrieb schaffen. Hierfür nimmt sie nach § 54 Abs. 2 EnWG im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr: - Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a EnWG oder deren Festlegung im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a EnWG, - Genehmigung individueller Netzentgelte, soweit diese durch eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 3 EnWG vorgesehen sind, - Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung des Netzbetriebs nach § 6 Abs. 1 i.V.m. §§ 7 - 10 EnWG und zur Systemverantwortung der Versorgungsnetzbetreiber nach den §§ 14 - 16a EnWG, - Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 EnWG sowie der technischen Vorschriften nach § 19 EnWG, - Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 EnWG sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33 EnWG, - Entscheidung, ob ein Objektnetz nach § 110 Abs. 1 EnWG vorliegt. Die BNetzA übernimmt die ihr übertragenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber allen Energienetzbetreibern mit mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden sowie länderübergreifenden Netzen. Für alle Verteilnetzbetreiber, die weniger als 100.000 Kunden versorgen und deren Netz nicht über die Grenze eines Bundeslandes hinausreicht, sind die jeweiligen Landesregulierungsbehörden zuständig. Jedoch lassen einzelne Bundesländer ihre Aufgaben durch die BNetzA im Wege der Organleihe durchführen. Die Regulierungstätigkeit der einzelnen Behörden wird nach § 60a Abs. 1 EnWG über einen Länderausschuss koordiniert, um einen bundeseinheitlichen Vollzug sicherzustellen. In den Märkten, die den Netzen vor- und nachgelagert sind, wird die Ex-Post-Aufsicht hingegen weiterhin durch das Bundeskartellamt (BKartA) bzw. die Landeskartellbehörden ausgeübt. Das EnWG sieht jedoch eine weitgehende Kooperation zwischen Regulierungs- und Kartellbehörden vor. Dabei sind beide Organe aufgefordert, auf eine einheitliche, am GWB angelehnte Auslegung des EnWG hinzuwirken. 3.2, Konzept der Anreizregulierung: Entsprechend den Regelungen des § 112a EnWG hat die BNetzA am 30. Juni 2006 einen Bericht zur Einführung einer Anreizregulierung nach § 21a EnWG vorgelegt. In diesem Bericht schlägt die BNetzA für die ersten zwei Regulierungsperioden eine Revenue-Cap-Regulierung mit Mengenanpassung vor. Vorteile gegenüber der Price-Cap-Regulierung sah sie in dem geringeren Informationsbedarf und der besseren Übereinstimmung mit den Vorgaben des EnWG, der StromNEV sowie der GasNEV. Ab der dritten Regulierungsperiode sollte mit dem Übergang zu einem Vergleichswettbewerb (Yardstick-Competition) die größtmögliche Wettbewerbsnähe der Netzentgeltregulierung angestrebt werden. Darauf aufbauend trat am 6. November 2007 die ARegV in Kraft. Der Verordnungsgeber ist dem Vorschlag der BNetzA weitestgehend gefolgt und sieht gemäß den §§ 1 und 4 ARegV ab dem 1. Januar 2009 die Vorgabe einer von den aktuellen Kosten weitgehend unabhängigen Erlösobergrenze für die Netzentgelte der Netzbetreiber vor. Damit soll die bis dahin geltende Kostenzuschlagsregulierung abgelöst und den Netzbetreibern durch Simulation von Wettbewerb Anreize zur Effizienzsteigerung gesetzt werden. Zugleich soll eine Qualitätsregulierung eingeführt werden, um die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten. Die Erlösobergrenze wird gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 ARegV für jedes Kalenderjahr einer fünfjährigen Regulierungsperiode festgelegt. Abweichend davon beträgt lediglich die erste Regulierungsperiode im Gasbereich nach § 34 Abs. 1b ARegV vier Jahre. Die Frage eines Übergangs zu einem Vergleichswettbewerb ab der dritten Regulierungsperiode lässt die ARegV jedoch offen. In den nachfolgenden Gliederungspunkten sollen die Elemente der Anreiz-regulierung für Verteilnetzbetreiber im regulären Verfahren dargestellt werden. Für Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber sowie für kleine Netzbetreiber, mit bis zu 30.000 angeschlossenen Kunden beim Strom bzw. 15.000 angeschlossenen Kunden beim Gas, trifft die hier beschriebene Ausgestaltung nur teilweise zu. Insbesondere im Bereich des Effizienzvergleichs sowie der Berücksichtigung von Investitionen während einer Regulierungsperiode wurden für diese Netzbetreiber andere Regelungen getroffen, die hier nicht näher erläutert werden. 3.2.1, Ausgangsniveau zur Bestimmung der Erlösobergrenze: Die Ermittlung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze basiert nach § 6 Abs. 1 ARegV auf einer Kostenprüfung durch die Regulierungsbehörden. Die in die Kostenprüfung eingehenden Kostenarten werden wie im bisher geltenden System der Kostenregulierung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung (NEV) erhoben und genehmigt. Die Kostenprüfung wird im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (sog. Basisjahr) durchgeführt.

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