Wirtschaftsprivatrecht 1 - Bürgerliches Recht, Handelsrecht

Wirtschaftsprivatrecht 1 - Bürgerliches Recht, Handelsrecht

 

 

 

von: Harald Danne, Tilo Keil

Cornelsen Verlag Scriptor, 2005

ISBN: 9783589238200

Sprache: Deutsch

255 Seiten, Download: 4368 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

geeignet für: Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen PC, MAC, Laptop
Typ: A (einfacher Zugriff)

 

eBook anfordern

Mehr zum Inhalt

Wirtschaftsprivatrecht 1 - Bürgerliches Recht, Handelsrecht



13 Tätigkeitsverträge (S. 172)

13.1 Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB)

13.1.1 Vertragsgegenstand

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der die entgeltliche Erbringung von Diensten zum Inhalt hat (§ 611 I BGB). Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein (§ 611 II BGB). Zu unterscheiden sind selbstständige Dienste auf Grund eines freien Dienstvertrags (z. B. Behandlung durch Arzt; Dauerberatungsvertrag mit Rechtsanwalt oder Steuerberater) und unselbstständige, fremdbestimmte Tätigkeiten auf Grund eines Arbeitsvertrags (z. B. angestellte Sekretärin; der Arbeitsvertrag und die vornehmlich ihn betreffenden Vorschriften werden im Rahmen des Arbeitsrechts ausführlich im Band »Wirtschaftsprivatrecht II« behandelt). Kennzeichnend für den Dienstvertrag ist in jedem Fall die bloße Notwendigkeit eines Tätigwerdens. Das Risiko eines etwa ausbleibenden Erfolgs der Tätigkeit trägt der Dienstberechtigte (z. B. hängt die Zahlung eines Tarifentgelts nicht von der konkreten Schaffenskraft des Arbeitnehmers ab).

13.1.2 Vertragspflichten

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die versprochenen Dienste grundsätzlich persönlich zu erbringen (§ 613 S. 1 BGB). Dies hindert freilich nicht den gebotenen Einsatz von Hilfspersonen (z. B. Vorbereitung eines EKG durch Assistent der Internistin). Korrespondierend mit der persönlichen Diensterbringung ist der Anspruch auf die Dienste grundsätzlich nicht übertragbar (§ 613 S. 2 BGB). Die vereinbarte Vergütung ist nach Erbringung der Dienste zu entrichten (§§ 611 I, 614 BGB). Auch bei fehlender Vergütungsvereinbarung gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 I BGB). Bei Bestehen einer Taxe (z. B. BRAGO, GOÄ, GOZ) muss die entsprechende, ansonsten die übliche Vergütung gezahlt werden (§ 612 II BGB).

13.1.3 Leistungsstörungen

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug (§ 293 BGB), kann der Dienstverpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein (§ 615 BGB). Mangels spezieller Gewährleistungsvorschriften im Dienstvertragsrecht finden bei der Schlechterfüllung von Dienstleistungspflichten (z. B. Be- handlungs- oder Beratungsfehler; Verletzung von Aufklärungs- oder Hinweispflichten) die §§ 280 ff BGB Anwendung (vgl. in diesem Zusammenhang § 619 a BGB).

Kategorien

Service

Info/Kontakt

  Info
Hier gelangen Sie wieder zum Online-Auftritt Ihrer Bibliothek