Baukosten - So sparen Sie und umgehen die häufigsten Fallen

Baukosten - So sparen Sie und umgehen die häufigsten Fallen

 

 

 

von: Bernhard Metzger, Helmut Aschenbrenner

Haufe Verlag, 2006

ISBN: 9783448068221

Sprache: Deutsch

287 Seiten, Download: 2219 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

geeignet für: Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen PC, MAC, Laptop
Typ: B (paralleler Zugriff)

 

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Baukosten - So sparen Sie und umgehen die häufigsten Fallen



1.3.5 Wie wird das Honorar des Architekten ermittelt? (S. 80-81) 

Bei Grundleistungen an Gebäuden richtet sich das Architektenhonorar nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie nach der einschlägigen Honorartafel (§ 10 Abs. 1 HOAI).


Anrechenbare Kosten

Welche Kosten für die Honorarberechnung herangezogen werden, ist anhand der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 zu ermitteln. Für die Honorarabrechnung ist nach der immer noch in § 10 Abs. 2 HOAI enthaltenen statischen Verweisung die DIN 276 in ihrer Fassung von April 1981 heranzuziehen. Diese Norm kennt – wie bereits in Kapitel 1.2 dargelegt wurde – insgesamt vier Wege, um die Kosten zu ermitteln:

• Kostenschätzung
• Kostenberechnung
• Kostenanschlag
• Kostenfeststellung

Für die Abrechnung sind vom Grundsatz her für die Leistungsphasen 1 bis 4 die Kostenberechnung, für die Leistungsphasen 5 bis 7 der Kostenanschlag und für die Leistungsphasen 8 und 9 die Kostenfeststellung heranzuziehen. Abweichend hiervon können Sie als Auftraggeber mit dem Auftragnehmer schriftlich bei Auftragserteilung vereinbaren, dass das Honorar auf Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder nach Kostenanschlag berechnet wird (§ 4 a HOAI). Allerdings dürfen nicht alle in den einzelnen Kostengruppen der DIN 276 aufgeführten Posten den anrechenbaren Kosten, die der Abrechnung zugrunde liegen, hinzugerechnet werden. Nicht anrechenbar sind für die hier behandelten Grundleistungen bei Gebäuden insbesondere die Kosten für

• das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens,
• die öffentliche Erschließung und andere einmalige Abgaben, nach
• die in DIN 276 Kostengruppe 5 erfassten Außenanlagen (zum Beispiel Einfriedungen),
• Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die der Auftraggeber ohne Mitwirkung des Architekten beschafft,
• Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
• Kosten für Winterbauschutzvorkehrungen,
• Entschädigungen und Schadensersatzleistungen sowie
• die so genannten Baunebenkosten. Zu den Baunebenkosten zählt insbesondere auch das Honorar des Architekten. Sofern der Architekt hierfür weder Planungs-, Beschaffungs- noch Überwachungsleistungen erbringt, sind Kosten für die folgenden Leistungen nicht anrechenbar:
• Herrichten des Grundstücks
• Nichtöffentliche Erschließung sowie die Abwasser- und Versorgungsanlagen und die Verkehrsanlagen
• Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind (beispielsweise Beleuchtung oder Fahrradständer), sowie die nicht in der DIN 276 aufgeführten
- Geräte und Wirtschaftsgegenstände,
- künstlerisch gestaltete Bauteile,
- fernmeldetechnische Einrichtungen.

Nur eingeschränkt anrechenbar sind die Kosten für vom Architekten weder geplante noch überwachte Installationen, die zentrale Betriebstechnik und die betrieblichen Einbauten. Diese sind nur bis zu 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten voll anzusetzen, darüber hinaus zur Hälfte.

Beispiel
Für eher aufwendige Installationen belaufen sich die anrechenbaren Kosten auf 350.000 €, die sonstigen anrechenbaren Kosten betragen 600.000 €. Für die Honorarermittlung sind damit die sonstigen anrechenbaren Kosten mit 600.000 € einzustellen. Die Kosten für die Installationen schlagen jedoch nur mit zusätzlich 250.000 € zu Buche (25 %, also 150.000 € ganz, von den restlichen 200.000 € nur die Hälfte, also 100.000 €).


Honorarzone

Die zweite Komponente für die Honorarbestimmung ist die Honorarzone des Objekts. Mit ihr wird den jeweiligen Schwierigkeiten der Planungsanforderung Rechnung getragen. Es gibt fünf Honorarzonen, bei Gebäuden wird die zutreffende aufgrund gewisser Bewertungsmerkmale ermittelt (vgl. § 11 HOAI). Aufschluss über die zutreffende Honorarzone kann auch § 12 HOAI geben. Dort sind häufig vorkommende Gebäude bestimmten Honorarzonen zugeordnet. Wohnbauten sind, je nach Ausstattung, Lage und Aufwändigkeit der Planung, üblicherweise der Honorarzone III oder IV zuzuordnen.

Eine Auflistung mit den Kennzeichen der Zonen und Beispielen aus § 12 HOAI finden Sie auf der CD-ROM. Sind im Einzelfall Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar, kann also eine Zuordnung in eine bestimmte Honorarzone nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist auf § 11 Abs. 2 und 3 HOAI zurückzugreifen. Dort ist ein Punktesystem angegeben, nach dem die Honorarzone ermittelt werden kann.

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