GmbH

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von: Rocco Jula

Haufe Verlag, 2006

ISBN: 9783448072082

Sprache: Deutsch

167 Seiten, Download: 1022 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

geeignet für: Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen PC, MAC, Laptop
Typ: B (paralleler Zugriff)

 

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GmbH



Welche Haftungsrisiken existieren in der Gründungsphase? (S. 123-125)

Wie haftet der Geschäftsführer bei der Gründung?

Der Geschäftsführer ist zwar berechtigt, mit der GmbH in Gründung bereits die Geschäfte aufzunehmen, wenn die Gesellschafter ihn hierzu beauftragt haben. Er muss sich jedoch vergegenwärtigen, dass er in der Gründungsphase, das heißt bis zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister, persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist. Das GmbH-Gesetz statuiert in § 11 Abs. 2 GmbHG die so genannte Handelndenhaftung. Diese besagt, dass alle Personen, die für die Gesellschaft schon vor Handelsregistereintragung handeln, den Gläubigern gegenüber persönlich und solidarisch haften. Der Bundesgerichtshof beschränkt allerdings den Kreis der Handelnden auf die Geschäftsführer bzw. auf solche Personen, die wie Geschäftsführer auftreten. Für den GmbH-Geschäftsführer bedeutet dies: Schließt er Verträge ab bzw. geht er Verbindlichkeiten für die neu gegründete Gesellschaft ein, läuft er Gefahr, persönlich in Anspruch genommen zu werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Begleichung der Schulden, die in der Gründungsphase entstanden sind, nicht ausreicht. Diese Haftung bezieht sich auf alle rechtsgeschäftlichen, das heißt auf Vertrag beruhenden Verbindlichkeiten.

Betroffen sind z. B. Verbindlichkeiten gegenüber einem Vermieter, von dem Geschäftsräume angemietet worden sind, Ansprüche der Arbeitnehmer auf Gehalt, Ansprüche auf Zahlung von Kaufpreis und Werklohn für abgeschlossene Verträge usw. beitern hat ihn beauftragt, ein elektronisches Orga Handbuch (Organisations Handbuch) zu installieren. Der Auftraggeber verspricht sich davon eine Verbesserung seiner innerbetrieblichen Prozesse. Robert Waldner gründet da her vor einem Notar eine Einmann GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 €. Nachdem ihm der Notar die Urkunde zugesandt hat, begibt er sich zu seiner Bank, eröffnet auf die GmbH in Gründung ein Konto und zahlt sogleich die 25.000 € ein. Die GmbH i.G. erhält – wie geplant – den Auftrag für die Erstellung des elektronischen Orga Handbuchs. Da der Auftrag sehr umfangreich ist, etwa 100 Beratertage umfasst, stellt Robert Waldner für die Gesellschaft drei freie Mitarbeiter ein, die er auf das Projekt ansetzt. Einige Wochen später stellt die GmbH die erste Rechnung über 30.000 € aus. Bereits diese Rechnung wird bei Fälligkeit nicht bezahlt, worüber Robert Waldner sich etwas wundert.

Er arbeitet jedoch mit seinen freien Mitarbeitern weiter an dem Projekt, da er fest davon überzeugt ist, dass das große Unternehmen zahlen wird. Als er wieder einige Wochen später seine zweite Rechnung – nochmals über 30.000 € – legt, ist die erste Rechnung noch immer unbezahlt. Schließlich stellt sich heraus, dass sein Vertragspartner kurz vor der Insolvenz ist und in den nächsten Tagen einen Insolvenzantrag stellen wird. Robert Waldner muss daher um seine eigene Existenz bangen. Mit einem kurz fristigen Ausgleich seiner Forderungen ist nicht zu rechnen. In einem späteren Insolvenzverfahren wird er allenfalls einen Teil seiner Forderung erhalten. Seine drei freien Mitarbeiter beeindruckt dies wenig. Sie pochen auf Zahlung ihrer Honorare. Gleiches trifft auf den Vermieter sowie die Lieferanten zu, bei denen er bereits Büromöbel bestellt und auch erhalten hat. Seine 25.000 € Stammkapital sind bereits aufgebraucht. Robert Waldner verspürt wenig Lust, von seinem Privatvermögen noch zusätzliches Geld in die GmbH hinein zuschießen, vielmehr stellt er Insolvenzantrag.

Die GmbH in Gründung kann bereits in die Insolvenz fallen, jetzt greift jedoch die Handelndenhaftung, das heißt Robert Waldner als Geschäftsführer haftet unbeschränkt persönlich für die von ihm vertraglich begründeten Verbindlichkeiten. Nun muss er also doch mit seinem Privatvermögen einstehen. Hätte er mit der Geschäftsaufnahme gewartet bis die GmbH im Handelsregister eingetragen ist, wäre eine persönliche Haftung mit seinem Privatvermögen nicht entstanden. Je nach Bearbeitungsdauer des Handelsregisters kann sich allerdings die Eintragung mehrere Monate, teilweise bis zu einem halben Jahr hinziehen. Robert Waldner ist hier aber darauf angewiesen, möglichst schnell eine GmbH als Vertragspartnerin zur Verfügung zu haben, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der Auftrag anderweitig vergeben wird. Dass er – wegen des Zahlungsausfalls – besser daran getan hätte, den Auftrag nicht anzunehmen, war für Robert Waldner nicht absehbar.

Die Handelndenhaftung erlischt mit der Handelsregistereintragung. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, bei denen der Gläubiger bereits versucht hat, den Geschäftsführer aus der Handelndenhaftung in Anspruch zu nehmen. Ist die Gesellschaft eingetragen, so hat der Gläubiger seine gewünschte Schuldnerin, nämlich die GmbH.

Für eine zusätzliche Haftung des Geschäftsführers ist daher kein Raum mehr.

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