Die GbR – Erfolgreich gründen und führen

Die GbR – Erfolgreich gründen und führen

 

 

 

von: Michael Grab

Haufe Verlag, 2005

ISBN: 9783448068085

Sprache: Deutsch

165 Seiten, Download: 996 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

geeignet für: Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen PC, MAC, Laptop
Typ: B (paralleler Zugriff)

 

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Die GbR – Erfolgreich gründen und führen



Was haben Sie bei Änderungen im Bestand der Gesellschafter zu beachten? (S. 109-110)

Änderungen im Bestand der Gesellschafter

Im Laufe der Zeit können sich durch Eintritt, Anteilsübertragung und Ausscheiden von Gesellschaftern Änderungen im Gesellschafterbestand ergeben.

Eintritt neuer Gesellschafter

Zunächst sind lediglich die Gründungsgesellschafter Mitglieder der GbR. Heißt das, dass die GbR nach ihrer Gründung keine neuen Gesellschafter mehr aufnehmen kann? Nein: Der Eintritt in eine bestehende Gesellschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zwar nicht vorgesehen, allerdings kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass ein späterer Eintritt von Gesellschaftern möglich ist. Aber auch wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche Regelung nicht enthält, können die Gesellschafter durch einstimmigen Beschluss den Gesellschaftsvertrag dahingehend ändern, dass ein neuer Gesellschafter in die GbR aufgenommen wird.

Eintritt gut überlegen
Der Eintritt in eine bereits bestehende GbR ist sehr riskant geworden, seit der Bundesgerichtshof als Konsequenz aus der Zuerkennung der Rechtsfähigkeit das Recht der oHG für die GbR entsprechend anwendet. Nun erstreckt sich die Haftung des eintretenden Gesellschafters auch auf bereits vor seinem Eintritt entstandene Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom 07.04.2003 – II ZR 56/02).

Sollten Sie daher ernsthaft einen Eintritt in eine bereits bestehende GbR erwägen, sollten Sie sich auf jeden Fall die Bücher der Gesellschaft vorlegen lassen, um die Risiken abschätzen zu können.

Mit dem Eintritt in die Gesellschaft tritt der neue Gesellschafter auch in das Gesamthandsvermögen ein. Aufgrund der Eigenart des Gesamthandsvermögens sind dafür keine weiteren Übertragungsakte erforderlich. Es erhöht sich lediglich die Anzahl der Berechtigten um den Eintretenden.

Übertragung eines Gesellschaftsanteils

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehenden Rechte nicht übertragbar. Der Gesetzgeber bezweckte damit den Schutz der anderen Gesellschafter. Diese sollten keine unliebsamen Dritten „vor die Nase gesetzt" bekommen.

Es ist heute jedoch allgemein anerkannt, dass ein Gesellschafter seinen Gesellschafteranteil und damit auch seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen übertragen kann. Dies setzt voraus,

- dass die Übertragung im Gesellschaftsvertrag für zulässig erklärt wird - oder, sofern sich dort keine Regelung dazu findet, die anderen Gesellschafter der Übertragung zustimmen.

Des Weiteren können Gesellschaftsanteile und die daraus resultierenden Anteile am Gesellschaftsvermögen nur gemeinsam übertragen werden. Sie können nicht voneinander getrennt werden.

Übergang der Mitgliedschaft im Todesfall

Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt, § 727 BGB. Oft wird jedoch diesbezüglich im Gesellschaftsvertrag durch Aufnahme einer Fortsetzungs- und Nachfolgeklausel geregelt, dass sich die Gesellschaft im Falle des Todes eines der Gesellschafter nicht auflöst, sondern die Erben in die Rechtsposition des Gesellschafters eintreten. Die Gesellschaft besteht dann weiterhin.

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