Bauobjektüberwachung - Kosten - Qualitäten - Termine - Organisation - Leistungsinhalt - Rechtsgrundlagen - Haftung - Vergütung

Bauobjektüberwachung - Kosten - Qualitäten - Termine - Organisation - Leistungsinhalt - Rechtsgrundlagen - Haftung - Vergütung

 

 

 

von: Falk Würfele, Bert Bielefeld, Mike Gralla

Vieweg+Teubner (GWV), 2007

ISBN: 9783834894021

Sprache: Deutsch

312 Seiten, Download: 1993 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Bauobjektüberwachung - Kosten - Qualitäten - Termine - Organisation - Leistungsinhalt - Rechtsgrundlagen - Haftung - Vergütung



6 Aufmaß und Abrechnung (S. 119-120)

6.1 Allgemeines

Die Leistungsphase 8 der HOAI umfasst zwei Grundleistungen, die für die Aufstellung von Aufmaßen und die Durchführung der Abrechnung relevant sind. Dies sind • das gemeinsame Aufmaß • und die Rechnungsprüfung.

Die Leistungen zur Aufstellung eines gemeinsamen Aufmaßes und die Prüfung der darauf basierenden Abrechnung sind unmittelbar miteinander verbunden. Die wesentliche Aufgabe beider Leistungen besteht darin, Klarheit über die tatsächlich erbrachten Bauleistungen zu schaffen und die entsprechende, vertraglich vereinbarte Vergütung korrekt zu ermitteln. Bei den o. g. Leistungen handelt es sich nicht um isolierte Aufgaben, die durch den Bauleiter ausschließlich gegenüber dem Auftraggeber zu erbringen sind.

Sie stehen immer auch im Zusammenhang mit den korrespondierenden Leistungen des Auftragnehmers, der am gemeinsamen Aufmaß und der Aufstellung der Abrechnung beteiligt ist. Das gemeinsame Aufmaß lässt sich als vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorgenommene Feststellung der vom Unternehmer tatsächlich erbrachten Leistungen im Rahmen der Ausführung eines Bauvorhabens definieren. Auf der Grundlage der vertraglichen Regelungen schafft das gemeinsame Aufmaß eine dokumentierte Basis zur Ermittlung der Vergütung. Die Ergebnisse eines gemeinsamen Aufmaßes vereinfachen damit die Abrechnung der erbrachten Leistungen und dokumentieren gleichermaßen die Richtigkeit der aufgemessenen Mengen.

Als Abrechnung wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine endgültige und abschließende Rechnung verstanden. Die besondere Situation bei der Abrechnung von Bauprojekten erfordert eine Erweiterung des Begriffes um sog. Abschlagsrechnungen, die der erheblichen Vorfinanzierungslast des Auftragnehmers während der Erstellungsphase eines Bauvorhabens entgegen wirken sollen.

Mit der Grundleistung ‚Rechnungsprüfung’ wird der objektüberwachende Architekt dazu verpflichtet, die vom Auftragnehmer eingereichte Abrechnung hinsichtlich ihrer Richtigkeit zu prüfen, soweit die Grundleistungen als Leistung des Architekten vereinbart wurde.

Die Abrechnung wird in verschiedenen Normen und Richtlinien sowie in der Gesetzgebung geregelt. Nachfolgenden sind die wesentlichen Vorschriften zusammengestellt:
• BGB
• Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unter besonderer Beachtung der Grundleistungen in der Leistungsphase 8 ‚Objektüberwachung’
- Gemeinsames Aufmaß
- Rechnungsprüfung

• Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B)
- § 1 Art und Umfang der Leistungen
- § 2 Vergütung
- § 14 Abrechnung
- § 15 Stundenlohnarbeiten
- § 16 Zahlung
- § 17 Sicherheitsleistungen

• Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C (VOB/C) bzw. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) mit den Normen DIN 18299 ff. unter besonderer Beachtung des Abschnitts 5 ‚Abrechnung’

6.2 Grundlagen der Abrechnung

6.2.1 Allgemeines


Im Werkvertragsrecht des BGB finden sich keine spezifischen Angaben zu der Abrechnung von Bauleistungen. Anders dagegen in der VOB. Wird die VOB vereinbart, gelten grundsätzlich auch die Vorschriften des § 14 VOB/B für die Abrechnung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wurde. § 14 VOB/B fordert für die Form der Abrechnung, dass diese in einer übersichtlichen Auflistung aller abzurechnenden Positionen als Einzelleistungen nach Art, Menge und Umfang zusammenzustellen und mit den vertraglich vereinbarten Preisen zu versehen ist.

Die Abrechnung der Leistungen wird deshalb erforderlich, da die Vergütung sich gemäß § 2 Nr. 2 VOB/B nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, soweit diese Abrechnungsart vereinbart ist. Beim Pauschalpreisvertrag wird auf eine Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen verzichtet, da die Vergütung regelmäßig pauschalisiert ist. Ein Aufmaß als Abrechnungselement kann entfallen.

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