Kinder, Küche, Konferenzen. Oder Die Kunst des Jonglierens

Kinder, Küche, Konferenzen. Oder Die Kunst des Jonglierens

 

 

 

von: Claudia Quaiser-Pohl

C.H.Beck, 2007

ISBN: 9783406541032

Sprache: Deutsch

220 Seiten, Download: 961 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

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Kinder, Küche, Konferenzen. Oder Die Kunst des Jonglierens



Kapitel 1 Kinder, Küche, Konferenzen – Warum berufliche Karriere und Muttersein so schwer zu vereinbaren sind (S. 12)

Von Barbara Reichle und Claudia Quaiser-Pohl

«Tante Mucks war Grundschullehrerin, sie liebte ihren Beruf und hat es darin zu hohem Ansehen gebracht. Sie hatte einmal einen Verehrer, aber sie bekam keine Aussteuer, weil ihre Eltern ihr eine Ausbildung bezahlt hatten. Also hat sie nicht geheiratet und wurde eine verbitterte alte Jungfer», erzählte uns eine unserer Interviewpartnerinnen, und weiter: «Diese Geschichte von der Tante meiner Mutter, die um das Jahr 1900 herum geboren worden war, hat mir schon als Kind gezeigt, was mit beruflich engagierten Frauen passieren kann.

Erst viel später kam ich dahinter, dass es für dieses Schicksal womöglich noch einen ganz anderen Grund gegeben hat als die fehlende Aussteuer: In der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts herrschte der Beamtinnenzölibat, eine Rechts vorschrift, nach der Beamtinnen unverheiratet zu sein hatten und bei Heirat oder unehelicher Kindsgeburt aus dem Staatsdienst entfernt wurden. Diese Vorschrift hat vermutlich zur damals üblichen Berufsbezeichnung ‹Fräulein Lehrerin› geführt.

Wenn ich manchmal böse werde über die Ungleichberechtigung der Frauen, denke ich an diese Geschichte und daran, dass Frauen in Deutschland erst seit 55 Jahren die gleichen Rechte haben wie Männer.» Am 24. Mai 1949 trat das Grundgesetz in Kraft und mit ihm die rechtliche Verankerung der Gleichberechtigung der Geschlechter: «Männer und Frauen sind gleichberechtigt» steht in Artikel 3, Absatz 2. Das war nicht immer so, und es wurde auch nicht prompt umgesetzt.

Vielmehr gab es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes eine ganze Reihe von rechtlichen Bestimmungen aus der Vorkriegszeit, die dem Grundgesetz entgegenstanden und erst nach und nach bis zur Jahrtausendwende an gepasst wurden. So hatte der Ehemann bis in das Jahr 1958 das Alleinentscheidungsrecht «in allen das gemeinschaftliche Leben betreffenden Angelegenheiten, er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung. Die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Missbrauch seines Rechts darstellt.»

Der Ehemann verfügte über das Vermögen der Frau: «Das Vermögen der Frau wird durch die Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen (eingebrachtes Gut).» Als Vater hatte der Ehemann «das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen». «Neben dem Vater hat während der Dauer der Ehe die Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt.

Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern geht die Meinung des Vaters vor.» Die Frau war zur Haushaltsführung verpflichtet: «Die Frau ist berechtigt und verpflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten. Zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäft des Mannes ist die Frau verpflichtet, soweit eine solche Tätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.» «Die Frau erhält den Familiennamen des Mannes» galt ebenfalls bis 1958.

Im Jahre 1958 brachte das «Gleichberechtigungsgesetz» die ersatzlose Streichung des männlichen Entscheidungsrechts in allen ehelichen Angelegenheiten. Abgeschafft wurde die Verfügung des Mannes über das Vermögen der Frau sowie sein Recht, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis seiner Frau zu kündigen. Bis 1980 blieb hingegen die Zuweisung der elterlichen Gewalt an den Vater erhalten.

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