Elterngeld

Elterngeld

 

 

 

von: Barbara Kettl-Römer

Haufe Verlag, 2008

ISBN: 9783448088656

Sprache: Deutsch

98 Seiten, Download: 827 KB

 
Format:  PDF, auch als Online-Lesen

geeignet für: Apple iPad, Android Tablet PC's Online-Lesen PC, MAC, Laptop
Typ: A (einfacher Zugriff)

 

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Elterngeld



Wie hoch ist das Elterngeld? (S. 13)

Mindestens 300 bis maximal 1.800 EUR Elterngeld werden gezahlt. Bei Mehrlingen erhöht sich die Summe, und auch ein Geschwisterbonus ist möglich. Die Berechnung orientiert sich am Einkommen und ist entsprechend kompliziert.

In diesem Kapitel lesen Sie,
 mit welcher Zahlung Sie rechnen können (S. 14),

 welche Regelungen gelten, wenn Sie mehrere Kinder haben (S. 19),

 wie Sie das in Anschlag zu bringende Netto-Einkommen korrekt berechnen (S. 23),

 welche Ansprüche Sie als Selbstständige/r haben (S. 29),

 welche weiteren Sozialleistungen Ihnen evtl. zustehen (S. 34) und

 wie sich das Elterngeld steuerlich auswirkt (S. 39).

Die Grundregeln
Grundsätzlich gilt: Elterngeld wird in Höhe von 67 % des monatlichen NettoErwerbseinkommens gezahlt, das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt wurde. Höchstens werden jedoch 1.800 € monatlich gezahlt. Grundlage ist das Einkommen desjenigen Elternteils, der zugunsten der Kinderbetreuung seine Arbeitszeit reduziert oder nicht erwerbstätig ist.

Das Netto-Erwerbseinkommen nach dem BEEG ist jedoch nicht genau das, was bei Arbeitnehmern auf der Lohn- und Gehaltsabrechnung steht. Wie Sie die Grundlage der Berechnung des Elterngelds ermitteln, finden Sie in den entsprechenden Kapiteln für Arbeitnehmer (Seite 22 ff.), für Selbstständige (Seite 29 ff.) und für Empfänger von Sozialleistungen (Seite 34). Hier zunächst zu den Grundregeln der Berechnung.

Einkommen aus Erwerbstätigkeit

Elterngeld steht nicht nur Arbeitnehmer(inne)n und Beamt(inn)en zu. Auch Freiberufler, Gewerbetreibende und in Land- und Forstwirtschaft Selbstständige können es bekommen. Allerdings berechnet sich der Anspruch je nach Einkommensart anders. Grundsätzlich werden nur positive Einkünfte zugrunde gelegt.

Anders als im Steuerrecht werden also Verluste aus einer Einkommensart (z. B. aus Gewerbebetrieb) mit anderem Einkommen (z. B. aus Arbeitnehmertätigkeit) nicht verrechnet. Das ist für Sie ein Vorteil.

Beispiel

Sie arbeiten im Angestelltenverhältnis und haben ein Netto-Einkommen von 2.200 €. Daneben haben Sie einen kleinen Gewerbebetrieb eingerichtet, der aber noch in der Anfangsphase ist und Verluste macht. Diese werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Sie bekommen 67 % von 2.200 €.

Die ausschließliche Einbeziehung positiver Einkünfte im Sinne des Steuerrechts bedeutet gleichzeitig auch, dass steuerfreie Einnahmen wie Nacht- und Sonntagszuschläge nicht in die Berechnung einfließen.

Kein Einkommen? Mindestbetrag 300 €!

Selbst wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes gar kein Einkommen bezogen haben bzw. keines, das laut Gesetz als Einkommen gilt, bekommen Sie Elterngeld: nämlich den Mindestbetrag von 300 € monatlich (§ 2 Abs. 5 BEEG). Das gilt z. B. für Schüler, Studenten, Hausfrauen, Arbeitslose und Empfänger von Erwerbsminderungsrenten.

Beispiel

Frau H. ist Hausfrau, Herr H. zurzeit arbeitslos. Nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes bezieht Frau H. monatlich 300 € Elterngeld. Als sie nach drei Monaten wieder in Vollzeit zu arbeiten beginnt, beantragt Herr H. das Elterngeld. Für die restlichen neun Monate bekommt er 300 € monatlich. Diese werden nicht auf sein Arbeitslosengeld angerechnet, sondern in vollem Umfang ausgezahlt.

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